28.03.2022
Der Krieg in der Ukraine zieht in unterschiedlichen Bereichen des Planens und Bauens Konsequenzen nach sich, auf die der Bund vergangenen Freitag reagiert hat. Erstens geht es um das schnelle Errichten von Flüchtlingsunterkünften, zweitens um Preissteigerungen und Lieferengpässe bei Baumaterialien. Um den unkomplizierten und raschen Bau von Unterkünften für geflüchtete Ukrainer*innen zu ermöglichen, beschloss der Bundestag die Wiedereinführung einer Regelung, die in Folge des Krieges in Syrien eingeführt worden und bis Ende 2019 befristet gewesen war. Es handelt sich um Absatz 14 im § 246 „Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“ des Bundesbaugesetzes. Absatz 14 ist eine Art Ultima Ratio für den Bau von Unterkünften für Geflüchtete, wenn eine Kommune keine andere Möglichkeit hat, Unterkünfte zu errichten, und wenn nach den Regelungen der Absätze 8 bis 13 nicht geplant und gebaut werden kann. Er erlaubt, dass „von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden“ kann (§ 246 Abs. 14 BauGB). Zuständig ist jeweils die höhere Verwaltungsbehörde, die…
Unterkünfte und Preisgleitklauseln – Bundesregierung reagiert auf bauspezifische Folgen des Krieges
BAUBIBLE TEST
Bahnhofstrasse 21, 6300 Zug
062 511 39 51
thomas@baubible.ch
www.baubible.ch